- Gefahrgüter im Bahnverkehr
- die unter die Begriffe der Anlage zur GefahrgutVO Eisenbahn i.d.F. vom 10.9.2003 (BGBl I 1913) fallenden Stoffe und Gegenstände. G.i.B. sind nur bedingt zur Bahnbeförderung zugelassen und müssen die Anforderungen der Anlage erfüllen. Besondere Kennzeichnungspflichten. G.i.B. unterliegen der Überwachung.- Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
Lexikon der Economics. 2013.